Öffentliche Zustellung an Sachsensumpf Justiz !!!

13 Ss 523/18 wi Pamphlet der Gensta Dresden zu Angegebener Sache-bekanntgabe der Öffentlichen Zustellung !
Sehr geehrte Damen und Herren !
Es wird hiermit beantragt das Pamphlet der Gensta Dresden zu obiger Sache als Nichtig zu verwerfen !
der Gensta Dresden steht es nicht zu in dieser Sache überhaupt irgendwas zu Äußern !
Über die Überlange Verfahrensdauer rede ma gar nicht erst Oder ?
Strafanzeigen beim ISTGH / ICC in Den Haag sind bereits gegen alle Verfahrensbeiligten gestellt !
da elektronisch Erstellt ohne Unterschrift gültig !
Hochachtungsvoll: Ferenczy
Anlage PDF Datei der Veröffentlichung und des Schreibens an Gensta DD
Mein Schreiben an Gensta DD
sehr geehrte Damen und Herren
Anbei meine Stellung nahmen(Handschriftliche Anmerkungen) zu Dem Pamphlet der
linksfaschistischen Gensta Dresden der Sachsensumpf Justiz !
Wie wäre es denn wenn sich die links versiffte Staatsanwaltschaft einmal an ihre
eigenen Formvorschriften und Gesetze hält ???
anstatt ständig Rechtsbrüche und Juristische Spitzfindigkeiten und Rechtsbeugungen zu begehen sollten Sie sich Lieber einmal
an bestehendes übergeordnetes Menschenrecht und EU-Recht halten zum Beispiel Artikel 6 Der EMRK- faires Verfahren ?
selten so gelacht die Zusammengereimte Scheiße der Sta Görlitz hat der Napoleon Ronsdorf für Bare Münze genommen
über Böker Rede ma gar net erst welcher die “Angeklagten” im Gerichtssaal bedroht man solle aufpassen was man Sagt !
dazu sage ich wenn man keine Ahnung hat einfach Schnauze halten …. Oder Artikel 7 EMRK – keine Strafe ohne Gesetz .
wo gilt denn die STPO und das STGB ? ein Geltungsbereich ist nicht definiert … Oder Artikel 10 der EMRK –Meinungsfreiheit ? weder in der EMRK
noch in EU Gesetzen ist eine Beschränkung derer definiert ,nur im nichtigen Stgb gibt’s den Beleidigung § …welcher
Rechtlich irrelevant ist da nicht genau definiert … aber des interessiert doch die Sachsensumpf Justiz nicht.
Bis zum Heutigen Tage ! habe ich kein Rechtskräftiges Urteil oder Beschluss erhalten , nur mit Unterschrift des Richters könnte etwas Rechtskräftig werden !
von uns verlangt Ihr doch auch das alles Unterschrieben sein Muss….gleiches Recht für alle !
ihr denkt Ihr könnt uns mit nicht Unterschrieben und unverlangt zugesendeten Ausfertigungen Abspeisen ? falsch gedacht , wir stehen auf und erheben uns gegen die Korrupte Justiz !
Sie glauben die aufgewachten Bürger als Reichsbürger abzustempeln und damit hat sich die Sache? Falsch ! nach Beseitigung der Merkel Diktatur wird man Sie alle zur Rechenschaft ziehen
und Außerdem was die größte Frechheit ist ! Verfahrensrelevante Schriftstücke-Anträge-Beschlüsse ,sind allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen ! wo ist bitteschön mein Exemplar des Antrages der Gensta !

 

Nur mal ebenso zur erinnerung Herr Böker ….sie alsTäter schulden mir ne Menge Kohle…UCC Eintrag folgt nächste Woche

und diese Terroristen werden Ihne da auch nicht Helfen

nur mal so zur Erinnerung an
Sachsensumpf Verbrecher
Georg Ferenczy ( Justizopfer&Politisch Verfolgter der Merkel
Diktatur)
02730 Ebersbach
Präsidenten des AG/LG Görlitz
Landgericht Görlitz
Postplatz 18
02826 GÖRLITZ
Datum: 16.12.2016
Ihr Zeichen 5 Ns 360 Js 17080/14
Mein AZ: Staatsterror 31/2016
(Bitte bei Rückantwort unbedingt angeben da eine Zuordnung sonst
nicht möglich ist)
Sehr geehrte Damen und Herren Angestellte Des AG Görlitz und LG Görlitz in
der BRD Diktatur
Gesamt Schuldnerisch haftend
ich habe Ihr oben benanntes Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung
des
Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt.
Dieses nehme ich hiermit unter folgenden Voraussetzungen an:
1. Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell
beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur
Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig
weisen Sie in notarieller Form nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind.
2. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der
Bundesrepublik Deutschland.
3. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des
Bundeslandes Sachsen.
Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit dieses innerhalb einer angemessenen Frist
von 72 Stunden ab Postzustellung zzgl. 2 Tagen Postlaufzeit unter Eid und unter
unbeschränkter Haftung zu erbringen.
Sollte dies nicht erfolgen, gehe ich davon aus, dass Sie selbst privat- und
vertragsrechtlich und Ihre Behörde/Amt etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als
Unternehmen (Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten oder für solche
im Auftrag handeln, da sie oder übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen als solche und damit gewerblich gelistet sind.
Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und
widerlegen letztere Tatsachen/Annahmen nicht rechtskräftig und / oder
unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl als Ihre unwiderrufliche
und absolute Zustimmung zu o.g. Tatsachen und Annahmen mit allen daraus
folgenden Konsequenzen.
als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz
in einem von mir frei wählbares internationales Schuldnerverzeichnis, als Ihren
unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder
anderwärtige Mittel.
AGB und Vertrag
über Schadensersatz
zwischen Georg, Mann aus der Familie Ferenczy
geb.: 22 Tag, im Monat Januar des Jahres
neunzehnhundertvierundsechzig in Ebersbach-Sachsen
nachfolgend Eigentümer genannt.
und
allen Personen die im Auftrag für als Firmen handelnde Unternehmen
der Verwaltung BRD,
wie vorgebliche Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt,
Beitragsservice, Bürgeramt, Polizei, Zoll etc.,
sowie
alle deren Mitarbeitern, Bediensteten, Beauftragten,
Vorgesetzten und Erfüllungsgehilfen
nachfolgend Fordernde genannt,
kommt durch konkludentes Handeln
der folgende Vertrag mit aufgeführten AGB zustande:
1 Geltungsbereich, Inkrafttreten und Vertragsbeginn
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertrag über
Schadensersatz gelten weltweit. Der Gerichtsstand zu diesem Vertrag ist
vom Eigentümer frei wählbar.
1.
Sie gelten insbesondere dann, wenn in der üblichen handelsrechtlichen
Frist vom Fordernden kein Nachweis über eine hoheitliche Tätigkeit
erbracht wird, so dass damit der Fordernde privat haftend auf Grundlage
von HGB und BGB tätig ist.
2.
Sie treten automatisch mit Bekanntgabe gegenüber 3. dem Fordernden an

dem Tage in Kraft, sobald der Fordernde einen Kontakt zum Eigentümer
aufnimmt und eine unter § 4 aufgelistete Handlung zweifelsfrei erkennbar
ist. Als Kontakt- und Kommunikationsmittel gelten Telefon, Brief, Fax,
E-Mail, persönliche Besuche und persönliche Ansprache.
2. Rechte und Pflichten des Fordernden
Der Fordernde handelt und haftet dem Eigentümer als Privatpersonen
nach § 823 des staatlichen BGB.
1.
Der Fordernde trägt anderenfalls die Beweislast, dass eine staatliche und
gesetzlich gültige Forderung bzw. ein durch die Vertragsparteien
rechtsgültiger unterschriebener Vertrag vorliegt, aus dem die jeweilige
Forderung abgeleitet wird. Als Beweismittel einer Staatlichkeit gelten
ausschließlich beglaubigte Kopien von Gründungsurkunden behaupteter
Entitäten (z.B. Bund und Ländern) sowie Bestallungsurkunden als Beamter
auf einen konkreten Staat mit einer Substantivbezeichnung. Mündliche
Vereinbarungen, Gewohnheitsrechte und bloße Behauptungen gelten nicht
als Beweismittel. Ist dies nicht der Fall, greifen automatisch diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.
Der Fordernde ist verpflichtet, diesen Vertrag und die damit verbundenen
AGB allen in diesem Fall involvierten Verwaltungen und Erfüllungsgehilfen
bekannt zu geben.
Er haftet darüber hinaus für alle Tätigkeiten seiner Beauftragten und
Mitarbeiter.
3.
Der Fordernde zahlt die in Rechnung gestellten Gebühren für ungesetzliche
Forderungen aus Rechnungen gemäß § 4 aus diesen angenommenen AGB
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
4.
Als ungesetzliche Forderungen gelten dabei alle Forderungen, für die der
Fordernde oder seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. keine
entsprechend geforderten Nachweise einer echten Rechtsgültigkeit oder
einen handelsrechtlichen Vertragsnachweis mit einer Unterschrift des
Eigentümers erbringen kann. Sowohl das Ereignis, welches das
Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung
verpflichtet den Fordernden und seine Erfüllungsgehilfen zum
Schadenersatz.
5.
Der Fordernde kommt nach Rechnungslegung und Ablauf einer 14-Tage
Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und unterwirft sich ohne Einrede
der Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Betriebs- und Privatvermögen oder sonstiges Vermögen.
6.
3 Rechte und Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer ist berechtigt, dem Fordernden alle Gebühren gemäß § 4 in
Rechnung zu stellen, die durch ihn, seine Beauftragten, Mitarbeiter,
Vorgesetzten etc. und deren Beauftragte ausgelöst werden. Hierbei können
mehrere Positionen in einer Rechnung zusammengefasst werden, wobei in
§ 4 genannte Summen als Höchstmarken gelten, die vom Empfänger nach
unten beliebig gewählt werden können.
2. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung obliegt dem Eigentümer. Die
Ansprüche des Eigentümers, die aus dem im § 4 aus den vorliegenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, verjähren nicht.
1.
4. Gebühren und Preise

Die Gebühren und Preise dieses Vertrages und AGB werden in Euro geführt und
sind in Euro zu bezahlen. Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung
oder Ausfalls der Eurowährung sind die Summen in Gold oder Silber zu
bezahlen. Als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs der jeweiligen
Gewichtseinheit von Gold und Silber zum Euro vom Tage dieses Vertragsbeginns.
Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung
oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen.
Die Leistung ist in erkennbaren Positionen auch ohne konkreten Schadenseintritt
beim Eigentümer für jede einzelne, beteiligte Person bis zu folgenden Höhen
fällig:
Position Sache / Tatbestand
Je Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfe
(Agent)
Je
Kaufmann
(Prinzipal)
1
Bearbeitungsgebühren für
Nötigungen zu Schreiben und
Antworten aufgrund
rechtswidriger, formal und
inhaltlich falscher
Zustellungen u.a. auch
Schreiben für Verwarnungen,
Ordungsgelder, Gebühren etc.
300.- € pauschal plus
10 facher Satz der
Forderung
600.- €
pauschal plus
10 facher Satz
der
Forderung
2
Androhung von
Zwangsmaßnahmen.
5.000 € pauschal
10.000 €
pauschal
3
Fehlende, nicht eigenhändige
oder unvollständige
Unterschrift.
1.000 € pauschal
2.000 €
pauschal
4
Missachtung der
Ausweispflicht durch in der
Öffentlichkeit handelnde
Personen.
5.000 €pauschal
10.000 €
pauschal
5
Missachtung der öffentlichen
Auskunftspflicht /
Amtspflicht.
10.000 € pauschal
20.000 €
pauschal
6
Behinderung des freien Weges
/ der freien Fahrt
7
Unwirksame „Inlands-
Zustellung“.
1.000 € pauschal
2.000 €
pauschal
8
Übergehen / Ignorieren einer
Patientenverfügung
50.000 € pauschal
500.000 €
pauschal
9 Unfreiwillige Dienstbarkeit. 75.000 €pauschal
750.000 €
pauschal
10
Inkasso ohne nachgewiesenen,
originären Schuldtitel.
50.000 € mindestens
200.000 €
mindestens
11
Verpflichtung und/oder
Ausübung von Zugzwang zu
einer ärztlichen und/oder
psychiatrischen
100.000 € pauschal
2.000.000 €
pauschal
nur mal so zur Erinnerung an Sachsensumpf Verbrecher https://georgferenczy.wordpress.com/2018/07/12/nur-mal-so-zur-erinne…
4 von 7 27.07.2018, 19:48
Position Sache / Tatbestand
Je Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfe
(Agent)
Je
Kaufmann
(Prinzipal)
Untersuchung.
12 Politische Verfolgung 100.000 € pauschal
300..000 €
pauschal
13
Anwendung ungültiger oder
nichtiger oder rechts- oder
grundgesetzwidriger
(verfassungswidriger) Gesetze.
25.000 € pauschal
100.000 €
pauschal
14
Vollstreckungen auf Grund
nicht staatlich ordnungsgemäß
zu Stande gekommener
Gesetze.
50.000 € pauschal
100.000 €
pauschal
15
Durchführen von Maßnahmen
unter Zwang (z.B.
Pfändungen, Strafen,
Beitragsrechnungen, etc.)
ohne zu hoheitlichem
Handeln befugt zu sein oder
sich nicht diesbezüglich
zweifelsfrei als staatliche
Amtsperson legitimiert zu
haben.
100.000 € pauschal
500.000 €
pauschal
16
Ausübung ärztlicher und/oder
psychiatrischer Maßnahmen
(z.B. Gutachten) gegen den
Willen des Eigentümers
150.000 € mindestens
1.000.000 €
mindestens
17
Abnahme / Einziehung von
Ausweis Dokumenten gegen
den Willen des Herausgebers
(z.B. Reisepässe,
Führerscheine, Erklärungen
Urkunden etc.).
5.000 € mindestens
100.000 €
mindestens
18
Eindringen in ein vom
Eigentümer genutztes
Verkehrsmittel oder auf
dessen Grundstück / Haus
/genutzte Wohnung ohne
dessen explizite und freie
Zustimmung.
5.000 € pauschal
10.000 €
pauschal
19
Handanlegen, physische
Gewalt (Einzelne Handlungen,
Ziehen, Rempeln, Schlagen,
Fesseln, Knebeln,
Handschellen anlegen, etc. –
Handlungsfolgen bestehen aus
einzelnen Handlungen) gegen
den Herausgeber
5.000 € 100.000 €
Position Sache / Tatbestand
Je Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfe
(Agent)
Je
Kaufmann
(Prinzipal)
20 Verhaftung 25.000 € pauschal 100.000 € pauschal
21 Freiheitsentzug 1.000 € pro Stunde 5.000 € pro Stunde
22
Unter Betreuung stellen des
Eigentümers gegen seinen
Willen oder das Voraussetzen
dieses Willens hierzu
500.000 € pauschal
1.000.000 €
pauschal
23
Entziehung des Sorgerechts
für die leiblichen und/oder
adoptierten Kinder.
500.000 €
pauschal pro Kind
1.000.000 €
pauschal pro
Kind
24
Wegnahme der leiblichen
und/oder adoptierten Kinder.
1.000.000 €
pauschal pro Kind
2.000.000 €
pauschal pro
Kind
Beendigung des Vertragsverhältnisse5. s
Zieht der Fordernde verbindlich und unwiderruflich die betreffenden
ungesetzlichen Forderungen schriftlich zurück, und hat er seine Beauftragten etc.
entsprechend schriftlich informiert, hat der Eigentümer nur noch Anspruch auf
die Bearbeitungsgebühren gemäß Pos. 1 der Tabelle und eine Abschlusszahlung
von maximal 5.000.- €, es sei denn, der Schaden ist für den Eigentümer bereits
eingetreten.
Der Vertrag endet an dem Tag, an dem der Fordernde die Abschlusszahlung
geleistet hat. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim Eigentümer.
6. Salvatorische Klausel und Vertragsänderungen
Der Eigentümer kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
jederzeit ändern. Die geänderten neuen Geschäftsbedingungen gelten jeweils
rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich
wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten
kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen
Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.
Ebersbach, den 16.12.16.
_____________________________________
, Georg, Mann aus der Familie Ferenczy

Rechtskräftig zugestellt durch einschreiben und Öffentliche Zustellung …

 

Mal zum Nachdenken und Nachlesen für,n Verfassungschmutz und alle anderen die mich belästigen …

 

Georg Ferenczy

,,,,,,,,,,

Frau……..

PD Görlitz/PRev Zittau-Oberland/KD /Regional komm.Seifhennersdorf

Zollstr.41

02782 Seifhennersdorf

 

Für Ihre nächste Dienstversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Polizisten,

auf Grund von geschichtlichen Ereignissen, Ergebnissen, Fakten und Tatsächlichkeiten

wird Ihnen allen, ohne Ausnahme, vom Deutschen Volke folgendes zum Vorwurf

gemacht und zur Last gelegt:q

Seit der Auflösung der ehemaligen DDR und Beitritt des selbigen Gebietes zur

Verwaltungshoheit der real existierenden BRD, welche kein Staat im völkerrechtlichen

Sinne ist und schon gar kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist, weil gar keine

Wiedervereinigung Gesamtdeutschlands praktiziert wurde, es jedoch für das Deutsche Volk

augenscheinlich ein neuer Anfang sein sollte, den man anfänglich auch als Alternative

gegenüber dem alten, real existierenden Sozialismus stark befürwortete, sind nun in den

mittlerweile 16 Jahren dieses real existierenden Status für das Deutsche Volk, dessen

Vertreter ich bin, nachfolgende Fakten und Widerwärtigkeiten zu Tage getreten.

Wir haben festgestellt, dass entgegen allen Beteuerungen der Machthaber,

der 2 + 4 Vertrag von 1990 kein Friedensvertrag (die BRD hat auch nie Krieg geführt, denn

sie ist 1973 als 134ster „Staat“ der UNO beigetreten und hat die Feindstaatenklausel gegen

das Deutsche Reich anerkannt) ist, sondern der Fortschritt der Besatzung mit anderen Mittel,

da frühere Mittel sich in ihrer Wirkung erschöpft haben.

(Aussage auch von Militärs der Bundeswehr)

Dazu haben wir festgestellt, dass die fehlende Souveränität in den uneingeschränkten

Vorbehaltsrechten und Kontrollen der „Sieger“, hier speziell die USA, über die elektronischen

Medien, Printmedien, Filme, Kultur und im Erziehungs- und Bildungswesen weiterhin

stattfindet, ja sehr deutlich verstärkt ihren Niederschlag findet. Diese Bestimmungen findet

man in einem Zusatzvertrag zum 2 + 4 Vertrag, welcher kaum veröffentlicht wurde.

Folglich wurde Deutschland am 12.09.1990 mit dem 2 + 4 Vertrag nicht in die Normalität

entlassen, wie eben immer wieder beteuert, sondern nun schon fast 61 Jahren in der

Unnormalität weiterhin zementiert. Augenscheinlich wird die BRD als voll souveräner Staat

gepriesen, einer peinlichen Hinterfragung der Tatsächlichkeiten hält jedoch generell nichts

mehr stand.

Auch haben wir die Tatsache beleuchtet, das die USA als „Sieger“, „Befreier“ (Von was

eigentlich?) und „Freunde“ selbst Völkermörder sind, denn sie haben ca. 15 Millionen

Indianer auf ihrem Kontinent ermordet, sind ohne Kriegserklärung in den WK 2 eingetreten,

haben in den 60iger Jahren Vietnam überfallen, mit schlechter Begründung in jüngster

Vergangenheit auch Afghanistan, Restjugoslawien und den Irak. Daran besteht nicht der

geringste Zweifel.

Ein „kleines“ abscheuliches Beispiel dazu:

Legislative Proposals Relating to the War in Southeast Asia Thursday, April 22, 1971 United

States Senate Committee on Foreign Relations Washington, D.C.: Der Sprecher der

amerikanischen Friedensbewegung und späterer Präsidentschaftskandidat, John Kerry

schockt die Welt, als er über die Verbrechen der USA in Vietnam spricht:

… Wir tragen mehr Schuld, als jede andere Armee durch die Verletzung der Regeln der

Genfer Konvention, wie z.B. durch die Verletzung von kampffreien Zonen, in dem wir

Störfeuerriegel legten, Durchsuchungs- und Zerstörungsaufträge, Bombardierungen,

Folterungen von Gefangenen. Das Töten von Gefangenen ist gängige Praxis vieler Einheiten

in Südvietnam. Sie haben individuell vergewaltigt, Ohren und Köpfe abgeschnitten, Kabel von

tragbaren Feldtelefonen um die Genitalien gewickelt, dann Strom angeschaltet, Körperteile

abgehackt, Körper in die Luft gejagt, wahllos auf Zivilisten geschossen, Dörfer dem

Erdboden gleichgemacht in einer Art, die an Chinghis Khan erinnert, Vieh und Hunde nur

zum Spaß abgeschossen …

Um Schaden vom Deutschen Volke abzuwenden, was ja auch Ihre Dienstaufgabe

schlecht hin ist, denn Sie werden auch für Ihre Arbeit aus Steuergeldern des Deutschen

Volkes bezahlt, haben Sie es versäumt, dieser schädlichen Entwicklung Einhalt zu

bieten. Sie haben nichts Umfassendes und Ganzheitliches dagegen für Ihr Volk getan.

Es folgt weiter, dass dadurch das Deutsche Volk immer noch seit dem 23. Mai 1945 der

Staatlichkeit entbehrt und seit der Zeit immer noch ein unfreies Volk ist.

Das Deutsche Volk wird seit dem immer noch von anderen Mächten beherrscht, welche nach

reichlichen 60 Jahren einen Friedensvertrag und eine vom Deutschen Volke in freier

Entscheidung gewählten Verfassung vorsätzlich verhindern, denn dieses derzeit bestehende

System ist nur ohne Friedensvertrag und ohne vom Volke in freier Entscheidung gewählten

Verfassung, sowie durch ständige Spaltung des Volkes lebensfähig. Nur in dieser Form und

NICHT anders!

Der Ausdruck der Unfreiheit zeichnet sich ab durch folgende Tatsächlichkeiten:

Kulturverfall mit der Zerstörung der Deutschen Sprache; Staatsbankrott, über 6 Millionen

Arbeitslose; Ausverkauf der Industrie; Verkauf von Staatsunternehmen wie die Deutsche

Reichsbahn, die Deutsche Post, Belegung der Reichsautobahnen mit Maut, welche Eigentum

und Wert des Deutschen Volkes sind; Tausende von Drogensüchtigen; Gewalt an Schulen;

Tausende von Alkoholsüchtige; Tausende Obdachlose; das eklige Angebot von Sex und

Pornographie; die Verblödung der Schüler und Studenten, denen man das Nichtwissen

übermittelt und als Wissen verkauft, bis auf paar wenige Ausnahmen; Verblödung durch

Presse, Rundfunk und Fernsehen; Zerstörung der Umwelt mit widernatürlicher Technik durch

hemmungslose Gewinnsucht; Abtretung der Souveränität an ausländische Machthaber, der

EU, denn 80% der Gesetze werden im Ausland, in Brüssel verabschiedet; die Einführung des

EURO, ohne die deutsche Bevölkerung zu fragen; Missbrauch der Polizei für

Repressionsmaßnahmen gegen politisch Andersdenkende; Zerstörung des Bismarck’schen

Rentensystems, Arbeitslosensystems und des Krankensystems; das Wüten der

Treuhandgesellschaft nach dem Betritt der DDR zur BRD (keine Wiedervereinigung), welche

unser Volkseigentum verhökerte und Tausende Arbeitslose schuf; Zerstörung des

Mittelstandes und der Kleinunternehmer; hemmungsloser Egoismus unter den Machthabern;

Verteilung des Bruttosozialproduktes zugunsten der Großunternehmer; Schwulen und

Lesbenehen; der Strafrechtsparagraph 130, welcher sich nicht gegen alle Menschen richtet,

sondern nur gegen die mit nationalem Gedankengut; Weiterbestand der UNO Feindstaatenklausel

für Deutschland und Japan; Scheinrechtliche Zwangsversteigerungen und

Enteignungen, wo man erst selbst die Ursachen schafft und dann die Wirkungen gegen den

bekämpft, der in die Falle gegangen ist und der Geschädigte ist, im Grunde aber die

eigentliche Schuld nicht trifft; es zeigen die nicht enden wollenden

Entschädigungsforderungen an die Deutsche Adresse; das zeigt der Zustand mentaler

Dauerzerknirschung, in den das Deutsche Volk mittels der sogenannten

„Vergangenheitsbewältigung“ versetzt wird; Verhinderung der Rehabilitierung der Menschen,

welche durch Unrechtsmaßnahmen der BRD-Justiz betroffen sind; die längst überflüssige

Anklage alliierter Massenmörder des 2. Weltkrieges und ihrer deutschen Komplizen; Mord im

Mutterleib, zur Abtötung der Deutschen Volksmasse, man spricht auch von der Schwächung

der nordischen Volkskraft. Letzteres gesamt ein Vorgang, der schon seit fast 2000 Jahren

stattfindet.

Da sind eine Menge Offizialdelikte mit dabei!

Der deutsche Bauer verelendet, der Mittelstand ruiniert, die sozialen Hoffnungen vieler

Millionen Menschen vernichtet. Ein Drittel aller im Erwerbsleben stehenden deutschen

Männer und Frauen ohne Arbeit und damit ohne Verdienst. Die Kommunen und die Länder

sind überschuldet, sämtliche Finanzen in Unordnung und alle Kassen leer.

So sieht es im Deutschen Volke aus.

Durch diese Zustände wird jegliches Recht zur Handelsware degradiert. Unser

Vaterland wird von gewissenlosen Verbrechern weiterhin gefleddert.

All dies kennen Sie ganz genau und haben es nicht einmal als „bewaffnete

Ordnungsmacht“ im Ansatz mit zu verhindern versucht.

Das gilt auch analog für Frau Stiegler vom Ordnungsamt Burgstädt. Teilen Sie ihr das

umgehend mit.

Sie haben Ihre Chance gehabt und haben sie vertan. Geschwindigkeit und Alkohol zu

kontrollieren ist schon sehr wichtig, aber das gerade Geschriebene geht ausnahmslos vor.

Denn aus den Wirkungen der oben genannten Ursachen, in ihrer waagerechten und

senkrechten Verkettung entstehen erst die Probleme unserer Menschen.

Durch Ihr Verhalten gegenüber der Gemeinschaft sind Sie nachträglich zu Mittätern

gegen das Deutsche Volk geworden.

Mit deutschem Gruß: Georg Ferenczy

P.S. Die oben genannten Internetseiten sind auch für Sie Pflichtlektüre!

 

 

 

so sieht es um,s Recht und Gerechtigkeit im Sachsensumpf Bezirk Görlitz aus ..

Revisionsbegründung! Strafbefehles am 2.2.2016

  1. Der Strafbefehl ist Rechtswidrig erlassen worden! § 407 StgB sagt eindeutig, ohne irgendwelche Auslegungen! ist der Beschuldigte durch einen Rechtsanwalt vertreten kommt eine Verurteilung zu Bewährung strafe Dieses war in vorliegendem Verfahren nicht gegeben! wir halten uns hier strikt an den Gesetzes Wortlaut! gleichzeitig mit dem Erlass des Strafbefehles am 2.2.2016….Beantragte Rechtsbeuger Ronsdorf die Bestellung zum Pflichtverteidiger der Frau? diese Reagierte jedoch erst am 13ten oder 14 ten auf diese Bestellung, so dass der Beschuldigte beim Erlass des Strafbefehles, eben nicht anwaltlich vertreten war und der Strafbefehl somit rechts und Sittenwidrig ist
  2. Der Strafbefehlsantrag ist nicht Rechtskonform gestellt worden, Rechtskräftige Unterschrift des Antragsteller Fehlt. es ist eine Paraphe anstatt einer Vorgeschriebenen Lesbaren Unterschrift, noch dazu sieht die „Unterschrift“ des Herrn Chafieah sehr nach maschinell eingefügten Unterschrift-Paraphe aus.Die Grundsatz Urteile des BGH müssen hier wohl nicht nocmals erläutert werden …
  3. Der“Zeuge Hofer“ ist Rechtswidrig unter Vorspielens falscher Tatsachen in Meine Wohnung eingebrochen, ein Rechtskräftig Unterschriebener Durchsuchung Beschluss lag nicht vor! und wurde ein Unterschriebener Durchsuchungsbeschluß niemals vorgelegt!Bei diesem Einbruch wurden „angebliche Beweismittel“ entwendet ohne das der „Zeuge Hofer „Kenntnisse über Sinn und Zweck der Unterlagen Hatte und sich Passend für die Anklage was zusammengereimt hat …Siehe hierzu auch die Anordnungen – Auslegungshinweise des Finanzministeriums
  4. Ein Formal Juristisch gültigen Vertrag als sogenannter Finanzagent konnte nicht nachgewiesen werden! welcher überhaupt erst Voraussetzung für eine Anklage ist!
  5. Es interessiert niemanden ob ein Durchsuchung Beschluss in der Akte Unterschrieben ist, das Gericht oder Die Staatsanwaltschaft kann nicht nachweisen wann der Beschluss Unterschrieben Wurde. Das Datum gilt hiermit als bezweifelt
  6. Irgendwelche entlastenden   Ermittlungen konnten nicht festgestellt werden!!!Die Staatsanwaltschaft, ist gesetzlich dazu Verpflichtet be-und entlastend zu ermitteln!!!Auf eine Mitarbeit des Beschuldigten, kommt es hierauf regelmäßig nicht an!
  7. Ein Strafbefehlsantrag konnte in der Akte nicht gefunden werden, sondern nur im Anhang der Strafbefehl mit Unterschrift Ronsdorf auf Gerichts Papier! ist die Staatsanwaltschaft jetzt schon das Gericht? Gewaltenteilung? schon gehört?
  8. Ein Nachweis das auf Grundlage des vermuteten Vertrages besagte Gelder überwiesen wurden, konnte nicht geführt werden, vielmehr stand für Böcker von vornherein fest das die zusammengereimt scheiße der Staatsanwaltschaft so sein müsse…an einem Aufklärungswillen fehlte es dem Richter Böcker ganz offensichtlich

 

4.)

Die Staatsanwaltschaft Görlitz/ Polizei hatte überhaupt keine Rechtsgrundlage

Unter dem Akz. 5 NS 410 Js 6495/15 irgendwelche Ermittlungen zu führen, da die Staatsanwaltschaft Berlin (nach mehreren Aussagen und allgemeinen Grundsätzen die Ermittlungsführenden Behörde ist) das Ermittlungsverfahren eingestellt hat mit demGrund „keine Straftat“ siehe Auszug aus Staatsanwaltschaftlichem Verfahrensregister!

Also was Erdreistet sich die Polizei / Staatsanwaltschaft Görlitz dieses Verfahren aufzugreifen, unter Dieser Angeblichen Straftat zu ermitteln -dieses zur Hauptsache zu machen und kurz vor Verhandlungsbeginn diese „Straftat“ nach 154 Stpo einzustellen anstatt folgerichtig nach 170 Stpo

5.) Rechtswidriger Weise, führten sowohl Ronsdorf als auch Böcker diese Nichtvorhandene Straftat als Strafverschärfend in das Verfahren ein, hierzu waren Sie nicht Berechtigt!

6.) wegen der Unbestimmtheit des § 185 StgB (Beleidigung) und Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Grundgesetz welches ja angeblich immer noch gilt …. Ist der Paragraph rechts und sittenwidrig , außerdem Verstößt er gegen Mehrere EU -Grundsätze und das Menschen Recht der freien Meinungsäußerung .auch wenn in einem Verwaltungs-Strafverfahren Scharfe Worte Fallen so berechtigt das nicht zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung siehe hierzu auch Vertrag der Allgemeinen Menschen Rechte ( auch durch eine BRD Unterschrieben) Da ist aber noch das hier, das dagegen steht: von der UNO, unserer höchsten gesamtgesellschaftlich anerkannten Instanz (& von der BRD per Unterschrift bestätigt): Im Rahmen der 102. Tagung des Menschenrechtskommitees der Vereinten Nationen (11. – 29. Juli 2011 in Genf) hatte die Abteilung Menschenrechte der Vereinten Nationen klipp und klar die freie Meinungsäußerung zu Werturteilen oder Ansichten als zu schützendes Rechtsgut der freien Meinungsäußerung gelten müsse und nicht verfolgt werden dürfe! Das Komitee fasste für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention, also auch die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Schweiz, folgenden verbindlichen Beschluss:
„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu Fakten oder Meinungen unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49., CCPR/C/GC/34

7.) der Verurteilung wegen Nötigung steht im Wege das durch Unterlassen Der Ausweispflicht/ Nachweis einer Gesetzes Konformen Tätigkeit, und Nachweis von Rechtskräftigen Verwaltungsakten des angeblich genötigte Exner, ein Konkludenter Vertrag in Kraft gesetzt wurde! da beißt die Maus keinen Faden ab …

Der Vertrag ist Rechtskräftig! und auch formal und Juristisch korrekt zugestellt worden da ja ein Dienstvorgesetzter des Exner den Vertrag aufgegriffen und als Nötigung bewertet hat!

Die Verurteilungen wegen Geldwäsche / Nötigung / Beleidigung / sind Aufzuheben und die Verfahren Hierzu einzustellen


 

so reagieren also „Richter“ auf Konkludente Verträge welche in Kraft gesetzt wurden …

das also hält ein Richter davon wenn man einen Konkludenten Vertrag macht ….der Fordernde ignoriert und einfach weitermacht , ohne Legitimation , ohne Unterschriebene Verwaltungsakte und und und aber dann weinen wenn man Schadenersatz in Aussicht stellt,ist das dann auf einmal eine Nötigung ? fickt euch doch alle ihr System Marionetten , der Umsturz wird kommen auf die eine oder andere Weise , und dann wird man euch hinter den Schreibtischen hervorziehen und zur Rechenschaft Ziehen ….

Exner _Nötigung Unsozial

Mittlerweile die 3te Strafanzeige beim ICC in den Haag -Niederlande

Georg Andreas Ferenczy

-Germany (Politisch Verfolgter und Justiz Opfer)

Georg Ferenczy

 

02730 Ebersbach-Sachsen

Deutschland-Germany

 

Per Einschreiben – Rückschein

 

Internationaler Strafgerichtshof

Oude Waalsdorperweg 10

2597 AK Den Haag

Niederlande-Netherland                                                                     Ebersbach-Sachsen den 12.07.2018

 

 

STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE

und Internationale Schadensersatzklage

Internationaler Strafgerichtshof ( IStGH )

International Criminal Court ( ICC)

Vorab per Fax : 003 1070 515 85 55 12

 

STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE und Internationale Schadensersatzklage an den Internationalen Strafgerichtshof Den Haag auf Grundlage der Römischen Statuten vom 04. November 1998 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 4, 6, 7, 12 und 13

 

Ich  stellen hiermit STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE

 

– – gegen: Die Bundes Republik Deutschland

– – gegen: die Bundeskanzlerin Angela Merkel

– – gegen: das Amtsgericht Zittau / Sachsen Alle Verfahren

– – gegen: Richter Ronsdorf AG Zittau Alle Verfahren

– – gegen: Richter Klenkies  AG Zittau Alle laufenden Verfahren

– – gegen :Richter Maaß AG Zittau- in Verfahren9DS360JS17080/14

– – gegen: LG Görlitz – in Verfahren9DS360JS17080/14 (Boecker LG Görlitz)

— gegen Richter am LG Görlitz Uwe Boecker geb.1960 am LG Görlitz -in

Verfahren 5 Ns 410 Js6495/15 wegen Lügen -Verunglimpfung und fortgesetzter

Anwendung nichtiger Gesetze und Normen sowie Anwendung von Nazi Gesetzen

– – gegen:  OLG Dresden in Verfahren9DS360JS17080/14

 

– – gegen: Staatsanwaltschaft Görlitz Sachsen stellvertender Leitender

Oberstaatsanwalt Joest (vormals Uebele)

wegen aller gegen mich Inszenierten  Verfahren

– – gegen: KHK Hofer PD Görlitz Kripo

– – gegen: Hauptzollamt Dresden Akz.EV2277/16-F100602

Hierbei gesondert Beschuldigte Exner, Fricke, Vogt und Scheibner

— gegen das Amtsgericht Magdeburg alle beteiligten Personen im Verfahren zu

12CS157Js15543/16

insbesondere Richterin Nolte wegen Rechtsbeugung –Urkundenunterdrückung

und Fehlenden Gesetzlichen Voraussetzungen

– – gegen: Staatsanwaltschaft Magdeburg  alle beteiligten Personen im Verfahren zu

12CS157Js15543/16 sowie Vollstreckung 1708-106101—9-157 Js15543/16

Beschuldigte Rechtspflegerin: Giering Sta Magdeburg wegen Nötigung

Erpressung und angedrohter Freiheitsberaubung mit Schreiben vom5.7.2018

obwohl die Sta. Magdeburg nicht mehr Herr des Verfahrens ist.

– – gegen: Staatsministerium für Justiz Sachsen wegen Strafvereitelung im Amt durch

Unterlassen von Massnahmen gegen die Angeschuldigten und als Dienstherr

– – gegen: Polizei Hannover Lahe PK,in Jebsen  / PK Richter Amtsanmaßung-

Rechtsbeugung betrug Bedrohung und  vorsätzliche Falschaussagen

wegen Verstoßes gegen Anwendung von,  seit dem 18.07.1990 bzw. spätestens am 29.9.1990 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger,  erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen,  der ersatzlosen Streichung des Art. 23 (a.F.),  des unter westlicher Besatzungshoheit geschaffenen „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“(BGBl. II vom 23.09.1990 S. 885 ff),  war in dem Moment auch der territoriale Geltungsbereich des „GG“ erloschen.Und damit aber auch die Basis für die Ausübung der Hoheits- und Staatsgewalt der so genannten „Bundesrepublik Deutschland“. Durch den Fortfall seiner Rechtsgrundlage,  dem „GG“,  war- nach staats- u. Völkerrecht – das provisorische,  besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt,  der Pseudostaat „BRD“,  seit dem Moment de jure erloschen!

Ein Grundgesetz ohne Angabe seines territorialen Erstreckungsgebietes gilt aber nirgendwo!!!

Das „Bundesverfassungsgericht“ hatte unter anderem mit seiner Entscheidung 2 BvF. 1/73 vom 31.07.1973 festgestellt,  dass sich die Hoheitsgewalt der „BRD“ auf den Geltungsbereich des „GG“,  in diesem aber nicht mehr definiert ist,  gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr,  wo es gilt.

Durch den Fortfall seiner Rechtsgrundlage,  dem „GG“,  war- nach Staats- u. Völkerrecht – das provisorische,  besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt,  der Pseudostaat „BRD“,  seid dem Moment de jure erloschen!

Ein Grundgesetz ohne Angabe seines territorialen Erstreckungsgebietes gilt aber nirgendwo!!!

Das „Bundesverfassungsgericht“ hatte unter anderem mit seiner Entscheidung 2 BvF. 1/73 vom 31.07.1973 festgestellt,  dass sich die Hoheitsgewalt der „BRD“ auf den Geltungsbereich des „GG“,  in diesem aber nicht mehr definiert ist,  gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr,  wo es gilt.

Damit gibt es seit dem 18.07.1990 auch kein Gebiet mehr,  in welchem eine „Regierung“,  der „BRD“ zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art legitimiert wäre,  eine Hoheitsgewalt auszuüben.

Demzufolge haben sämtliche Organe der „BRD“,  zu denen auch „Körperschaften des öffentlichen Rechts“,  wie die Berufsgenossenschaften,  gesetzl. Krankenkassen,  Rentenversicherungen,  Handwerkskammern,  Industrie- und Handelskammern gehören,  keine Rechtsgrundlage mehr!

Und des Verstoßes einer Verwaltungseinheit oder sogenannter Körperschaft des öffentlichen Rechts,  der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland gegen Anwendung der am 24. April 2006 gelöschten grundrechtlichen Rechtsnormen wie Einführungsgesetze und

territoriale Geltungsbereiche des

Gerichtsverfassungsgesetzes,

Strafprozessordnung und

Zivilprozessordnung und

Verstoß gegen Anwendung des am 11. Oktober 2007 gelöschten Ordnungswidrigkeiten Gesetz.

 

Somit ist bereits grundrechtlich und auch grundgesetzlich offenkundig nachgewiesen,  dass es keine Anwendbarkeit der illegalen Rechtsnorm der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD) gegeben kann.

 

Es gilt die Rechtsgrundlage mit Stand zum 23. Mai 1948,  durch den Überleitungsvertrag vom September 1990 und dem Bereinigungsgesetz der Justiz von 29. November 2007 BGBl 2007 Teil I Nr. 59. Die Anwendung dieser erloschenen grundrechtlichen Rechtsnormen verstößt gegen das Militärrecht.

 

In dem Kriegs- und Besatzungsgebiet „Bundesrepublik Deutschland“ ist die Rechtspflege durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtsnormen zum Stillstand gekommen und die „BRD“ unterliegt direkt dem Völkerstrafgesetzbuch,  sowie den Militärgesetzen nach SHAEF und SMAD und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten.

 

Gesetze ohne Geltungsbereiche sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit auch in der BR in Deutschland ungültig und nichtig! BVerwGE 17,  192 = DVBl 1964,  147 Fazit:

 

„Jedermann muss,  um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können,  in der Lage sein,  den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.

 

Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt,  ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“

und BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963

 

Fazit: „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten,  dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet,  er mithin nicht davon ausgehen kann,  jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.

“ Eine Legitimation auf Basis der Militärgesetze (Verwaltungsrecht – Kontrollratsgesetze AHK,

 

Siegerrecht SHAEF- und SMAD Gesetze),  sowie die Ernennung der oben genannten Personen nach Kontrollratsgesetz Nr. 4,  in dem vorgeschrieben wird,

 

dass das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) Anwendung findet,  wurde nicht nachgewiesen. .

 

Ich stelle Strafantrag und Strafanzeige gegen die oben genannten Personen und Organe auf Grund fehlender Legitimation und exekutiver Anwendung erloschener grundrechtlicher und grundgesetzlicher Rechtsnormen-Gesetze und damit verbundene Willkür,  Amtsanmaßung,  Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung,

sowie

VStGB § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit,

VStGB § 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

und internationales Recht der EMRK,  und IP 66 Art 6 – Recht auf faires Verfahren,  Art 7 Keine Strafe ohne Gesetz,  Art 13–Recht auf wirksame Beschwerde,  Art 14 – Diskriminierungsverbot und aus allen rechtlichen Gründen.

 

Das vermeintliche „Staatshaftungsgesetz“ von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 19.10.1982 (BverfGE 61.149) für nichtig erklärt.

 

Alle vermeintlichen „Beamten“ in der Bundesrepublik haften privat gemäß BGB § 839 [Haftung bei Amtspflichtverletzung] und sind somit schadensersatzpflichtig gemäß BGB §§ 823, 839 i. V. m GG Art. 34 i. V. m. VStGB

  • 5 (Unverjährbarkeit), i.V.m. VStGB § 5 (Unverjährbarkeit), i.V.m. VStGB
  • 6 (Völkermord) Absatz 5,
  • 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) Absatz 2 – 5, Absatz 8 – 10, § 8 (Kriegsverbrechen gegen Personen) Absatz 3,  7,  9 und
  • 9 (Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte).

 

Es wird ein Streitwert von Euro € 1.500.000, 00, ersatzweise 1500 Unzen Gold für jede hier genannte Person für die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Verwaltungskonstrukt Namens BRD geltend gemacht und an separater Stelle eingeklagt.

Das offenkundige Beweismaterial ergibt sich aus den [BRD] Geschäftszeichen/Aktenzeichen

Da sämtliche Unterlagen 3 Akten Ordner füllen bitte ich um Bekanntgabe falls sie Unterlagen benötigen

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung unter Postanschrift

Um Mitteilung des Aktenzeichens bei Ihrer Behörde wird gebeten

 

Hochachtungsvoll: Ferenczy

Ebersbach den 12.07.2018

 

Georg Ferenczy

……..

02730 Ebersbach Sachsen

Deutschland-Germany

E-Mail

Sachsensumpf Justiz Görlitz …ist das Schreiben -Vertrag Eine Nötigung ….

 

Da es anscheinend zu viel verlangt ist sich Ordnungsgemäß aus zuweisen und die Rechtmäßigkeiten ihres Handeln,s nachzuweisen werden Schreiben-Verträge ignoriert …weitergemacht und damit  die Verträge in kraft Gesetzt ! der Gipfel der Frechheiten ist nun das ein gewisser Herr Boe….er meint das sei unsozial .. Hä ???

wir haben immer noch keine Beweislast umkehr …ich muss nicht beweisen das gewisse Personen ein Beamter der BRD sind und Die BRD immer noch existiert ….

sondern die ,die was von mir wollen haben die Rechtmässigkeit nachzuweisen …aber typisch Sachsensumpf eben

 

 

Georg Ferenczy                  (Justizopfer & Politisch Verfolgter der Merkel Diktatur)

 

02730-Ebersbach

 

 

 

Vollziehungsbeamter  Herr E

Hauptzollamt Dresden

Hamburger Straße 5

04129 Leipzig

 

 

Ihre Schreiben, Bescheid vom 15.11.2016 in Kopie anbei


Ihre Zeichen  RK-0000-063527-07-2016-5572-G-3004 und

                      RK-0000-117394-10-2016-5572-G-3004
Mein Geschäftszeichen: Staatsterror Nr.29/2016
(Bitte bei Rückantwort unbedingt angeben da eine Zuordnung sonst nicht möglich ist)

Sehr geehrter Herr E

ich habe Ihr oben benanntes Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung des

Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt.
Dieses nehme ich hiermit unter folgenden Voraussetzungen an:
1. Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie in notarieller Form nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind.
2. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes Sachsen.

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit dieses innerhalb einer angemessenen Frist von 72 Stunden ab Postzustellung zzgl. 2 Tagen Postlaufzeit unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen.

Sollte dies nicht erfolgen, gehe ich davon aus, dass Sie selbst privat- und vertragsrechtlich und Ihre Behörde/Amt etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag handeln, da sie oder übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen als solche und damit gewerblich gelistet sind.

Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen letztere Tatsachen/Annahmen nicht rechtskräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu o.g. Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen.

als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbares internationales Schuldnerverzeichnis, als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderwärtige Mittel.
 

AGB und Vertrag

über Schadensersatz

 

zwischen Georg, Mann aus der Familie Ferenczy

geb.: 22 Tag, im Monat Januar des Jahres

neunzehnhundertvierundsechzig in Ebersbach-Sachsen

 

nachfolgend Eigentümer genannt.

 

und

 

allen Personen die im Auftrag für als Firmen handelnde Unternehmen der Verwaltung BRD,

wie vorgebliche Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Beitragsservice, Bürgeramt, Polizei, Zoll etc.,

 

sowie

 

alle deren Mitarbeitern, Bediensteten, Beauftragten,

Vorgesetzten und Erfüllungsgehilfen

 

nachfolgend Fordernde genannt,

 

kommt durch konkludentes Handeln

der folgende Vertrag mit aufgeführten AGB zustande:

 

  • 1 Geltungsbereich, Inkrafttreten und Vertragsbeginn
  1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertrag über Schadensersatz gelten weltweit. Der Gerichtsstand zu diesem Vertrag ist vom Eigentümer frei wählbar.
  2. Sie gelten insbesondere dann, wenn in der üblichen handelsrechtlichen Frist vom Fordernden kein Nachweis über eine hoheitliche Tätigkeit erbracht wird, so dass damit der Fordernde privat haftend auf Grundlage von HGB und BGB tätig ist.
  3. Sie treten automatisch mit Bekanntgabe gegenüber dem Fordernden an dem Tage in Kraft, sobald der Fordernde einen Kontakt zum Eigentümer aufnimmt und eine unter § 4 aufgelistete Handlung zweifelsfrei erkennbar ist. Als Kontakt- und Kommunikationsmittel gelten Telefon, Brief, Fax, E-Mail, persönliche Besuche und persönliche Ansprache.
  • 2. Rechte und Pflichten des Fordernden
  1. Der Fordernde handelt und haftet dem Eigentümer als Privatpersonen nach § 823 des staatlichen BGB.
  2. Der Fordernde trägt anderenfalls die Beweislast, dass eine staatliche und gesetzlich gültige Forderung bzw. ein durch die Vertragsparteien rechtsgültiger unterschriebener Vertrag vorliegt, aus dem die jeweilige Forderung abgeleitet wird. Als Beweismittel einer Staatlichkeit gelten ausschließlich beglaubigte Kopien von Gründungsurkunden behaupteter Entitäten (z.B. Bund und Ländern) sowie Bestallungsurkunden als Beamter auf einen konkreten Staat mit einer Substantivbezeichnung. Mündliche Vereinbarungen, Gewohnheitsrechte und bloße Behauptungen gelten nicht als Beweismittel. Ist dies nicht der Fall, greifen automatisch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Der Fordernde ist verpflichtet, diesen Vertrag und die damit verbundenen AGB allen in diesem Fall involvierten Verwaltungen und Erfüllungsgehilfen bekannt zu geben.
    Er haftet darüber hinaus für alle Tätigkeiten seiner Beauftragten und Mitarbeiter.
  4. Der Fordernde zahlt die in Rechnung gestellten Gebühren für ungesetzliche Forderungen aus Rechnungen gemäß § 4 aus diesen angenommenen AGB innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
  5. Als ungesetzliche Forderungen gelten dabei alle Forderungen, für die der Fordernde oder seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. keine entsprechend geforderten Nachweise einer echten Rechtsgültigkeit oder einen handelsrechtlichen Vertragsnachweis mit einer Unterschrift des Eigentümers erbringen kann. Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Fordernden und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz.
  6. Der Fordernde kommt nach Rechnungslegung und Ablauf einer 14-Tage Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und unterwirft sich ohne Einrede der Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Betriebs- und Privatvermögen oder sonstiges Vermögen.
  • 3 Rechte und Pflichten des Eigentümers
  1. Der Eigentümer ist berechtigt, dem Fordernden alle Gebühren gemäß § 4 in Rechnung zu stellen, die durch ihn, seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. und deren Beauftragte ausgelöst werden. Hierbei können mehrere Positionen in einer Rechnung zusammengefasst werden, wobei in § 4 genannte Summen als Höchstmarken gelten, die vom Empfänger nach unten beliebig gewählt werden können.
    2. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung obliegt dem Eigentümer. Die Ansprüche des Eigentümers, die aus dem im § 4 aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, verjähren nicht.
  • 4. Gebühren und Preise

Die Gebühren und Preise dieses Vertrages und AGB werden in Euro geführt und sind in Euro zu bezahlen. Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung oder Ausfalls der Eurowährung sind die Summen in Gold oder Silber zu bezahlen. Als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs der jeweiligen Gewichtseinheit von Gold und Silber zum Euro vom Tage dieses Vertragsbeginns.

Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen.

Die Leistung ist in erkennbaren Positionen auch ohne konkreten Schadenseintritt beim Eigentümer für jede einzelne, beteiligte Person bis zu folgenden Höhen fällig:

 

Position Sache / Tatbestand Je Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe (Agent) Je Kaufmann (Prinzipal)
1 Bearbeitungsgebühren für Nötigungen zu  Schreiben und Antworten aufgrund rechtswidriger, formal und inhaltlich falscher Zustellungen u.a. auch Schreiben  für Verwarnungen, Ordungsgelder, Gebühren etc. 300.- € pauschal plus 10 facher Satz der Forderung 600.- € pauschal plus 10 facher Satz der Forderung
2 Androhung von Zwangsmaßnahmen. 5.000 € pauschal 10.000 € pauschal
3 Fehlende, nicht eigenhändige oder unvollständige Unterschrift. 1.000 € pauschal 2.000 € pauschal
4 Missachtung der Ausweispflicht durch in der Öffentlichkeit handelnde Personen. 5.000 €pauschal 10.000 € pauschal
5 Missachtung der öffentlichen Auskunftspflicht / Amtspflicht. 10.000 € pauschal 20.000 € pauschal
6 Behinderung des freien Weges / der freien Fahrt    
7 Unwirksame „Inlands-Zustellung“. 1.000 € pauschal 2.000 € pauschal
8 Übergehen / Ignorieren einer Patientenverfügung 50.000 € pauschal 500.000 € pauschal
9 Unfreiwillige Dienstbarkeit. 75.000 €pauschal 750.000 € pauschal
10 Inkasso ohne nachgewiesenen, originären Schuldtitel. 50.000 € mindestens 200.000 € mindestens
11 Verpflichtung und/oder Ausübung von Zugzwang zu einer ärztlichen und/oder psychiatrischen Untersuchung. 100.000 € pauschal 2.000.000 € pauschal
12 Politische Verfolgung 100.000 € pauschal 300..000 € pauschal
13 Anwendung ungültiger oder nichtiger oder rechts- oder grundgesetzwidriger (verfassungswidriger) Gesetze. 25.000 € pauschal 100.000 € pauschal
14 Vollstreckungen auf Grund nicht staatlich ordnungsgemäß zu Stande gekommener Gesetze. 50.000 € pauschal 100.000 € pauschal
15 Durchführen von Maßnahmen unter Zwang (z.B. Pfändungen, Strafen, Beitragsrechnungen, etc.) ohne zu hoheitlichem Handeln befugt zu sein oder sich nicht diesbezüglich zweifelsfrei  als staatliche Amtsperson legitimiert zu haben. 100.000 € pauschal 500.000 € pauschal
16 Ausübung ärztlicher und/oder psychiatrischer Maßnahmen (z.B. Gutachten) gegen den Willen des Eigentümers 150.000 € mindestens 1.000.000 € mindestens
17 Abnahme / Einziehung von Ausweis Dokumenten gegen den Willen des Herausgebers (z.B. Reisepässe, Führerscheine, Erklärungen Urkunden etc.). 5.000 € mindestens 100.000 € mindestens
18 Eindringen in ein vom Eigentümer genutztes Verkehrsmittel oder auf dessen Grundstück / Haus /genutzte Wohnung ohne dessen explizite und freie Zustimmung. 5.000 € pauschal 10.000 € pauschal
19 Handanlegen, physische Gewalt (Einzelne Handlungen, Ziehen, Rempeln, Schlagen, Fesseln, Knebeln, Handschellen anlegen, etc. – Handlungsfolgen bestehen aus einzelnen Handlungen) gegen den Herausgeber 5.000 € 100.000 €
20 Verhaftung 25.000 € pauschal 100.000 € pauschal
21 Freiheitsentzug 1.000 € pro Stunde 5.000 € pro Stunde
22 Unter Betreuung stellen des Eigentümers gegen seinen Willen oder das Voraussetzen dieses Willens hierzu 500.000 € pauschal 1.000.000 € pauschal
23 Entziehung des Sorgerechts für die leiblichen und/oder adoptierten Kinder. 500.000 €

pauschal pro Kind

1.000.000 €

pauschal pro Kind

24 Wegnahme der leiblichen und/oder adoptierten Kinder. 1.000.000 €

pauschal pro Kind

2.000.000 €

pauschal pro Kind

 

  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Zieht der Fordernde verbindlich und unwiderruflich die betreffenden ungesetzlichen Forderungen schriftlich zurück, und hat er seine Beauftragten etc. entsprechend schriftlich informiert, hat der Eigentümer nur noch Anspruch auf die Bearbeitungsgebühren gemäß Pos. 1 der Tabelle und eine Abschlusszahlung von maximal 5.000.- €, es sei denn, der Schaden ist für den Eigentümer bereits eingetreten.
Der Vertrag endet an dem Tag, an dem der Fordernde die Abschlusszahlung geleistet hat. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim Eigentümer.

  • 6. Salvatorische Klausel und Vertragsänderungen

Der Eigentümer kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Die geänderten neuen Geschäftsbedingungen gelten jeweils rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.

Ebersbach, den 18. Tag im Monat November

des Jahres zweitausendsechzehn

 

 

 

 

_____________________________________                                                                      ,   Georg, Mann aus der Familie Ferenczy

 

 

nur mal so zur Erinnerung an Sachsensumpf Verbrecher

 

Georg Ferenczy ( Justizopfer&Politisch Verfolgter der Merkel Diktatur)

 

02730 Ebersbach

 

Präsidenten des AG/LG Görlitz

Landgericht Görlitz

Postplatz 18

02826 GÖRLITZ 

 

 

Datum: 16.12.2016

Ihr Zeichen 5 Ns 360 Js 17080/14

Mein AZ:     Staatsterror 31/2016

 

 (Bitte bei Rückantwort unbedingt angeben da eine Zuordnung sonst nicht möglich ist)

Sehr geehrte Damen und Herren Angestellte Des AG Görlitz und LG Görlitz in der BRD Diktatur

Gesamt Schuldnerisch haftend

ich habe Ihr oben benanntes Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung des

Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt.
Dieses nehme ich hiermit unter folgenden Voraussetzungen an:
1. Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie in notarieller Form nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind.
2. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes Sachsen.

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit dieses innerhalb einer angemessenen Frist von 72 Stunden ab Postzustellung zzgl. 2 Tagen Postlaufzeit unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen.

Sollte dies nicht erfolgen, gehe ich davon aus, dass Sie selbst privat- und vertragsrechtlich und Ihre Behörde/Amt etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag handeln, da sie oder übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen als solche und damit gewerblich gelistet sind.

Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen letztere Tatsachen/Annahmen nicht rechtskräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu o.g. Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen.

als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbares internationales Schuldnerverzeichnis, als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderwärtige Mittel.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AGB und Vertrag

über Schadensersatz

 

zwischen Georg, Mann aus der Familie Ferenczy

geb.: 22 Tag, im Monat Januar des Jahres

neunzehnhundertvierundsechzig in Ebersbach-Sachsen

 

nachfolgend Eigentümer genannt.

 

und

 

allen Personen die im Auftrag für als Firmen handelnde Unternehmen der Verwaltung BRD,

wie vorgebliche Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Beitragsservice, Bürgeramt, Polizei, Zoll etc.,

 

sowie

 

alle deren Mitarbeitern, Bediensteten, Beauftragten,

Vorgesetzten und Erfüllungsgehilfen

 

nachfolgend Fordernde genannt,

 

kommt durch konkludentes Handeln

der folgende Vertrag mit aufgeführten AGB zustande:

 

  • 1 Geltungsbereich, Inkrafttreten und Vertragsbeginn
  1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertrag über Schadensersatz gelten weltweit. Der Gerichtsstand zu diesem Vertrag ist vom Eigentümer frei wählbar.
  2. Sie gelten insbesondere dann, wenn in der üblichen handelsrechtlichen Frist vom Fordernden kein Nachweis über eine hoheitliche Tätigkeit erbracht wird, so dass damit der Fordernde privat haftend auf Grundlage von HGB und BGB tätig ist.
  3. Sie treten automatisch mit Bekanntgabe gegenüber dem Fordernden an dem Tage in Kraft, sobald der Fordernde einen Kontakt zum Eigentümer aufnimmt und eine unter § 4 aufgelistete Handlung zweifelsfrei erkennbar ist. Als Kontakt- und Kommunikationsmittel gelten Telefon, Brief, Fax, E-Mail, persönliche Besuche und persönliche Ansprache.
  • 2. Rechte und Pflichten des Fordernden
  1. Der Fordernde handelt und haftet dem Eigentümer als Privatpersonen nach § 823 des staatlichen BGB.
  2. Der Fordernde trägt anderenfalls die Beweislast, dass eine staatliche und gesetzlich gültige Forderung bzw. ein durch die Vertragsparteien rechtsgültiger unterschriebener Vertrag vorliegt, aus dem die jeweilige Forderung abgeleitet wird. Als Beweismittel einer Staatlichkeit gelten ausschließlich beglaubigte Kopien von Gründungsurkunden behaupteter Entitäten (z.B. Bund und Ländern) sowie Bestallungsurkunden als Beamter auf einen konkreten Staat mit einer Substantivbezeichnung. Mündliche Vereinbarungen, Gewohnheitsrechte und bloße Behauptungen gelten nicht als Beweismittel. Ist dies nicht der Fall, greifen automatisch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Der Fordernde ist verpflichtet, diesen Vertrag und die damit verbundenen AGB allen in diesem Fall involvierten Verwaltungen und Erfüllungsgehilfen bekannt zu geben.
    Er haftet darüber hinaus für alle Tätigkeiten seiner Beauftragten und Mitarbeiter.
  4. Der Fordernde zahlt die in Rechnung gestellten Gebühren für ungesetzliche Forderungen aus Rechnungen gemäß § 4 aus diesen angenommenen AGB innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
  5. Als ungesetzliche Forderungen gelten dabei alle Forderungen, für die der Fordernde oder seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. keine entsprechend geforderten Nachweise einer echten Rechtsgültigkeit oder einen handelsrechtlichen Vertragsnachweis mit einer Unterschrift des Eigentümers erbringen kann. Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Fordernden und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz.
  6. Der Fordernde kommt nach Rechnungslegung und Ablauf einer 14-Tage Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und unterwirft sich ohne Einrede der Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Betriebs- und Privatvermögen oder sonstiges Vermögen.
  • 3 Rechte und Pflichten des Eigentümers
  1. Der Eigentümer ist berechtigt, dem Fordernden alle Gebühren gemäß § 4 in Rechnung zu stellen, die durch ihn, seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzten etc. und deren Beauftragte ausgelöst werden. Hierbei können mehrere Positionen in einer Rechnung zusammengefasst werden, wobei in § 4 genannte Summen als Höchstmarken gelten, die vom Empfänger nach unten beliebig gewählt werden können.
    2. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung obliegt dem Eigentümer. Die Ansprüche des Eigentümers, die aus dem im § 4 aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, verjähren nicht.
  • 4. Gebühren und Preise

Die Gebühren und Preise dieses Vertrages und AGB werden in Euro geführt und sind in Euro zu bezahlen. Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung oder Ausfalls der Eurowährung sind die Summen in Gold oder Silber zu bezahlen. Als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs der jeweiligen Gewichtseinheit von Gold und Silber zum Euro vom Tage dieses Vertragsbeginns.

Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen.

Die Leistung ist in erkennbaren Positionen auch ohne konkreten Schadenseintritt beim Eigentümer für jede einzelne, beteiligte Person bis zu folgenden Höhen fällig:

 

Position Sache / Tatbestand Je Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe (Agent) Je Kaufmann (Prinzipal)
1 Bearbeitungsgebühren für Nötigungen zu  Schreiben und Antworten aufgrund rechtswidriger, formal und inhaltlich falscher Zustellungen u.a. auch Schreiben  für Verwarnungen, Ordungsgelder, Gebühren etc. 300.- € pauschal plus 10 facher Satz der Forderung 600.- € pauschal plus 10 facher Satz der Forderung
2 Androhung von Zwangsmaßnahmen. 5.000 € pauschal 10.000 € pauschal
3 Fehlende, nicht eigenhändige oder unvollständige Unterschrift. 1.000 € pauschal 2.000 € pauschal
4 Missachtung der Ausweispflicht durch in der Öffentlichkeit handelnde Personen. 5.000 €pauschal 10.000 € pauschal
5 Missachtung der öffentlichen Auskunftspflicht / Amtspflicht. 10.000 € pauschal 20.000 € pauschal
6 Behinderung des freien Weges / der freien Fahrt    
7 Unwirksame „Inlands-Zustellung“. 1.000 € pauschal 2.000 € pauschal
8 Übergehen / Ignorieren einer Patientenverfügung 50.000 € pauschal 500.000 € pauschal
9 Unfreiwillige Dienstbarkeit. 75.000 €pauschal 750.000 € pauschal
10 Inkasso ohne nachgewiesenen, originären Schuldtitel. 50.000 € mindestens 200.000 € mindestens
11 Verpflichtung und/oder Ausübung von Zugzwang zu einer ärztlichen und/oder psychiatrischen Untersuchung. 100.000 € pauschal 2.000.000 € pauschal
12 Politische Verfolgung 100.000 € pauschal 300..000 € pauschal
13 Anwendung ungültiger oder nichtiger oder rechts- oder grundgesetzwidriger (verfassungswidriger) Gesetze. 25.000 € pauschal 100.000 € pauschal
14 Vollstreckungen auf Grund nicht staatlich ordnungsgemäß zu Stande gekommener Gesetze. 50.000 € pauschal 100.000 € pauschal
15 Durchführen von Maßnahmen unter Zwang (z.B. Pfändungen, Strafen, Beitragsrechnungen, etc.) ohne zu hoheitlichem Handeln befugt zu sein oder sich nicht diesbezüglich zweifelsfrei  als staatliche Amtsperson legitimiert zu haben. 100.000 € pauschal 500.000 € pauschal
16 Ausübung ärztlicher und/oder psychiatrischer Maßnahmen (z.B. Gutachten) gegen den Willen des Eigentümers 150.000 € mindestens 1.000.000 € mindestens
17 Abnahme / Einziehung von Ausweis Dokumenten gegen den Willen des Herausgebers (z.B. Reisepässe, Führerscheine, Erklärungen Urkunden etc.). 5.000 € mindestens 100.000 € mindestens
18 Eindringen in ein vom Eigentümer genutztes Verkehrsmittel oder auf dessen Grundstück / Haus /genutzte Wohnung ohne dessen explizite und freie Zustimmung. 5.000 € pauschal 10.000 € pauschal
19 Handanlegen, physische Gewalt (Einzelne Handlungen, Ziehen, Rempeln, Schlagen, Fesseln, Knebeln, Handschellen anlegen, etc. – Handlungsfolgen bestehen aus einzelnen Handlungen) gegen den Herausgeber 5.000 € 100.000 €
20 Verhaftung 25.000 € pauschal 100.000 € pauschal
21 Freiheitsentzug 1.000 € pro Stunde 5.000 € pro Stunde
22 Unter Betreuung stellen des Eigentümers gegen seinen Willen oder das Voraussetzen dieses Willens hierzu 500.000 € pauschal 1.000.000 € pauschal
23 Entziehung des Sorgerechts für die leiblichen und/oder adoptierten Kinder. 500.000 €

pauschal pro Kind

1.000.000 €

pauschal pro Kind

24 Wegnahme der leiblichen und/oder adoptierten Kinder. 1.000.000 €

pauschal pro Kind

2.000.000 €

pauschal pro Kind

 

  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Zieht der Fordernde verbindlich und unwiderruflich die betreffenden ungesetzlichen Forderungen schriftlich zurück, und hat er seine Beauftragten etc. entsprechend schriftlich informiert, hat der Eigentümer nur noch Anspruch auf die Bearbeitungsgebühren gemäß Pos. 1 der Tabelle und eine Abschlusszahlung von maximal 5.000.- €, es sei denn, der Schaden ist für den Eigentümer bereits eingetreten.
Der Vertrag endet an dem Tag, an dem der Fordernde die Abschlusszahlung geleistet hat. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim Eigentümer.

  • 6. Salvatorische Klausel und Vertragsänderungen

Der Eigentümer kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Die geänderten neuen Geschäftsbedingungen gelten jeweils rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.

Ebersbach, den 16.12.16.

 

 

 

 

_____________________________________                                                                      ,   Georg, Mann aus der Familie Ferenczy